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Transfergesellschaft § 111 SGB III

Bild Transfer

Transfergesellschaft als Alternative zur Arbeitslosigkeit.

Sie bietet Zeit und Raum für die berufliche Neuorientierung, finanzielle Sicherheit (Transfer-KuG und Aufstockung), die Möglichkeit der Qualifizierung und den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis.

Voraussetzung für die Einrichtung einer Transfergesellschaft ist die Einigung von Betriebsrat und Geschäftsleitung über den Sozialplan (Transfersozialplan).

Die Ausgestaltung der Transfergesellschaft wird im Sozialplan (Transfersozialplan) geregelt.

Hierzu gehören:

  • die individuelle Verweildauer (mindestens 2, max. 12 Monate)
  • die Aufstockung (des Kurzarbeitergeldes)
  • die Sprinterprämie (Startprämie bei frühzeitigem Austritt)
  • das Qualifizierungsbudget
  • die Einrichtung von Härtefonds


Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wechseln über einen dreiseitigen Vertrag in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit uns – der GmbH.

Unsere Aufgabe besteht nun darin, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Bewerbungsprozess zu unterstützen und passende Arbeitgeber zu präsentieren.

Unser Ziel in der Transfergesellschaft ist die Vermittlung aus dem Job in den Job.